AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines
1. Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
2. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Alle angegebenen Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit. Angenommene Angebote werden verbindlich bei Bestätigung oder Auftragsausführung.
4. Erteilte Aufträge sind vom Verkäufer schriftlich zu bestätigen. Erhebt der Käufer binnen weiterer 8 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung keinen Widerspruch, so gilt der Auftrag als zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung erteilt.
5. Ausdrücklich widersprechen wir Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehen.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise gelten ab Verkaufsstelle ohne Verpackung und Transport in Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Bei Neuerscheinen des Kataloges/der Preisliste verlieren die alten Preise ihre Gültigkeit.
2. Ausländische Zahlungsmittel werden, soweit nicht die Rechnung in dieser Währung ausgestellt ist, nach dem bei der Deutschen Bundesbank am Tage der Rechnungsstellung notierten amtlichen Briefkurs der jeweiligen Währung in Euro umgerechnet.
3. Bei persönlichem Aussuchen der Pflanzen in unserem Betrieb haben Listenpreise keine Gültigkeit.
4. Wir behalten uns vor, Aufträge gegen Nachnahme auszuführen.
5. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum.
6. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig aus Umständen, die aus derselben Lieferung herrühren. Im kauf männischen Rechtsverkehr ist die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts oder eines Zurückbehaltungsrechts seitens unserer Kunden ausgeschlossen.
7. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Hieraus entstandene Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
8. Tritt in die Vermögensverhältnisse des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistung von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätigbleiben des Käufers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
9. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Zeitpunkt des Verzuges Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet.

III. Versand und Verpackung
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Anfallendes Rollgeld zur Bahn oder zum Schiff trägt der Käufer. Wird die Versendung durch einen Umstand, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.
2. Der Verkäufer hat die Verpackung ordnungsgemäß und sorgfältig auszuführen. Die einzelnen Lieferpositionen sind deutlich zu kennzeichnen.
3. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
4. Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehrweg verpackungen (z. B. Gitterboxen, Baumschulpaletten) bleiben unser Eigentum und müssen auf Kosten des Käufers zurückgeführt werden.
5. Verpackungs- und Transportkosten sowie Rollgelder können nachgenommen werden.
6. Eine Anlieferung per LKW kann nur über frei befahrbare Straßen erfolgen.

IV. Lieferpflichten
1. Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z. B. Dürre, Frost oder Hagel, oder anderen unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen, wie z. B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht frei. Schadenersatzansprüche kann der Käufer nicht geltend machen.
2. Feste Liefertermine sind für uns lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend.
3. Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.

V. Maße und Muster
1. Sämtliche Maße sind Zirkamaße. Abweichungen in einer Größenordnung von 10% nach oben oder unten sind zulässig.
2. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen im Eigentum des Ver käufers. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderun gen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Der Käufer ist bis auf Widerruf des Verkäufers berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges weiterzuveräußern. Hierbei ist der bestehende
Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Dritterwerber offenzulegen und dem Verkäufer auf Verlangen Name und Anschrift des Dritterwerbers mitzuteilen.
3. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (insbesondere Verpfändungen, Sicherungsübereignung) ist der Käufer nicht befugt. Bei Pfändungen in die Vorbehaltsware ist der Verkäufer unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfän dungsgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen ein schließlich aller Nebenrechte und einschließlich etwaiger Saldoforderungen tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf des Verkäufers, spätestens aber bis zu einem Zahlungsverzug des Käufers oder bis zu einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers einzuziehen. Ab diesem Zeitpunkt wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevoll mächtigt, den Dritterwerber von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
5. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten inso weit zur Freigabe oder Rückgabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
6. Das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren, daß der Besteller die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremdem
Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, daß sie als vom Verkäufer kommend erkennbar ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.

VII. Garantie und Gewährleistung
1. Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Käufer ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in
Rechnung gestellt werden. Eine gewährte Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Käufer den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteil werden lassen. Hierzu gehören ins besondere die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Schädlingsbefall etc., sind von der Garantie nicht umfasst.
2. Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen über nommen. Bei Obstgehölzen wird die Gewähr für Echtheit der Sorten und der geforderten Unterlagen bis zum Ablauf des fünften Jahres vom Tage der Auslieferung ab übernommen. Die Gewähr bei Beerenobst, Rosen und anderen Gehölzen läuft nur bis zum Ablauf des zweiten Jahres vom Tage der Auslieferung an. Für Sortenechtheit der Nachzucht wird keine Garantie übernommen. Bei Veredlungsunterlagen und Jungpflanzen übernimmt der Lieferant Gewähr für die Echtheit der gelieferten Sorten nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Tage der Lieferung.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, in Fällen eines vorliegenden Mangels eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Bei Fehlschlagen steht dem Käufer ein Anspruch auf Rücktritt oder Minderung zu.
4. Sämtliche Schadenersatzansprüche belaufen sich höchstens auf den einfachen Nettorechnungswert. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Grund und welcher Anspruchsgrundlage auch immer, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensersatzansprüche beruhen auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vor sätzlichen/fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters / Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Ebenso nicht ausgeschlossen sind sämtliche Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters/Erfüllungsgehilfen beruhen.
5. Der Kauf von patentrechtlich und sortenschutzrechtlich geschützten Rosensorten sowie solcher, deren Namen warenzeichenrechtlich geschützt sind, verpflichtet dazu, die Sorten ausschließlich mit dem Originaletikett weiterzuverkaufen, die mit den Pflanzen mitgeliefert wurden, sowie die erworbenen Rosenpflanzen oder Teile hiervon nicht zur Vermehrung zu benutzen und jeden Verkauf solcher Rosenpflanzen im Ausland zu unterlassen. Der Käufer verpflichtet sich, in den Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnahme auch seinen Käufern gegenüber aufzuerlegen.

VIII. Rücktritt vom Vertrag seitens unserer Firma
1. Hier gilt Absatz II dieser Bedingungen bei Zielüberschreitungen. Höhere Gewalt entbindet uns von den Verpflichtungen des Kaufvertrages, ohne dass der Käufer daraus Rechte auf Schadenersatz herleiten könnte.
2. Soweit der Kaufvertrag Liefertermine beinhaltet, gelten diese nur annähernd. Frost, Dürre, Mangel an Transportmittel und Streik werden hiermit einer höheren Gewalt
gleichgestellt.

IX. Rücktritt vom Vertrag seitens des Käufers
1. Für den Rücktritt vom Kaufvertrag ist unsere Zustimmung erforderlich. Kann diese nicht gegeben werden, sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Die Höhe des Ersatzes beträgt ohne jeden Nachweis 30% des Rechnungswertes. Größerer Schaden kann bei Nachweis geltend gemacht werden.
2. Ist der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, so sind wir nicht an die Bestimmungen des § 373 HGB gebunden und können die Pflanzen auch ohne vorherige Androhung freihändig, und zwar zu jedem uns annehmbar erscheinen den Preis, für Rechnung des säumigen Käufers anderweitig veräußern.

X. Mängelrügen
1. Eventuelle Mängel sind so zu rügen, dass die Mängelanzeige binnen 5 Tagen nach Empfang der Sendung abgeschickt ist. Die Mängel sind genau anzugeben. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen binnen 5 Tagen nach Erkennen gerügt werden.
2. Es ist bei Mängelrügen nicht gestattet, von einer Warenart uns einen Teilposten zur Verfügung zu stellen. Jede Position einer Rechnung wird als Ganzes betrachtet. 3. Bei begründeten Beanstandungen steht es dem Verkäufer frei, für die mangelhafte Ware Ersatz zu liefern oder gegen Gutschrift des Fakturenwertes den Auftrag zu streichen.
4. Verspätete oder unrichtig erhobene Mängelrügen werden nicht mehr berücksichtigt. Schadenersatzansprüche über den Rechnungswert hinaus, z. B. entgangener Gewinn oder Bearbeitungsgebühren, werden ausgeschlossen.

XI. Streitschlichtung
1. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist der Sitz des Verkäufers.
2. Es gilt deutsches Recht.